3. 3.1 Eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind.