Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte die Beschwerdekammer das Regionalgericht auf, die amtlichen Akten PEN 24 354 einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Am 4. März 2025 reichte das Regionalgericht die amtlichen Akten ein.