Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmassnahmengericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.