Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 18. Mai 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 290). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen;