Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 94 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch / Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 18. Februar 2025 (KZM 25 290) Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Der Beschwerdeführer wur- de am 6. Dezember 2023 festgenommen, woraufhin die Staatsanwaltschaft Abtei- lung 3 Sursee gleichentags die Untersuchungshaft beantragte. Das Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Luzern versetzte den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2023 bis am 5. Februar 2024 in Untersuchungshaft und verlängerte diese mit Verfügung vom 2. Februar 2024 bis am 5. April 2024. Mit Eingabe vom 8. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Überweisung des Strafverfahrens an die Berner Strafverfolgungsbehörden und ersuchte um Ge- währung des vorzeitigen Strafvollzugs, welcher ihm durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 6. März 2024 bewilligt wurde. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau übernommen und mit Verfügung vom 25. Juni 2024 der vorzeitige Strafvollzug bestätigt. Am 30. Oktober 2024 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Re- gionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer. 1.2 Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. In der Folge leitete das Regionalgericht das Haft- entlassungsgesuch am 5. Februar 2025 an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) weiter und beantragte gleichzeitig die Anordnung der Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 18. Febru- ar 2025 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und versetzte den Beschwerdeführer bis zum Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 18. Mai 2025 in Sicherheitshaft (KZM 25 290). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung des Beschwerdeführers, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen; dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. 1.3 Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangsmass- nahmengericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem forderte die Beschwerdekammer das Regionalgericht auf, die amtlichen Akten PEN 24 354 einzureichen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Am 4. März 2025 reichte das Regionalgericht die amtlichen Akten ein. Die Staatsanwaltschaft schloss mit delegierter Stellungnahme vom 4. März 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR. 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Per- son mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1 Eine beschuldigte Person kann auch nach dem vorzeitigen Strafantritt jederzeit ihre Freilassung verlangen (BGE 139 IV 191 E. 4.1). Da der vorzeitige Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen der betroffenen Person nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvor- aussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist (vgl. BERLINGER, in: Basler Kommen- tar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 236 StPO; BGE 117 la 72 E. 1d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die mit der Behandlung des Haftentlas- sungsgesuchs befasste Behörde bei Bejahung der Haftvoraussetzungen formell die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können. Der Vollzugsort bleibt davon grundsätzlich unberührt, da auch die Unter- suchungs- und Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017 E. 2.3; zum Gan- zen: 143 IV 160 E. 2.3). 3.2 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens drin- gend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund), ein besonderer Haftgrund besteht und sich die Haftanordnung oder -belassung als verhältnismässig erweist (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 4. 4.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO somit zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Be- gehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- 3 halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon aus- gehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2). 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat am 30. Oktober 2024 gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädi- gung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Tätlichkeiten, Beschimpfung und mehrfa- chen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- sowie Betäubungsmittelge- setz. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer geltend macht, dass der dringende Tatverdacht unbestrittenermassen zu bejahen sei. Mit- hin hat auch das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht zu Recht bejaht. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3, 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vor- liegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu beja- hen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012, 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 4 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichti- ges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer be- fürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesge- richts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können al- lerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr vorab auf die Verfügung betreffend Anordnung Untersuchungshaft vom 8. Dezember 2023 (ZMG 23 495, pag. 60 ff.) und die Verfügung betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 2. Februar 2024 (ZMG 24 39, pag. 90 ff.) des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Luzern. Ergänzend hielt es Folgendes fest (vgl. Ziffer 23 des angefochtenen Entscheids): Die in den Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern gemachten Aus- führungen haben nach wie vor Gültigkeit. Die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich während der Haft nicht stabilisiert. Es ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz im Falle einer Haftentlassung weiter unstet bliebe, zumal der Beschuldigte in Freiheit über keine Arbeitsstelle und damit insbesondere über keine Tagesstruktur verfügt. Seine 1- Zimmerwohnung – wo er sich bereits vor einer Anhaltung nicht mehr aufgehalten hat – wurde zwi- schenzeitlich aufgelöst. Es scheint – insbesondere auch mit Blick auf die Disziplinierungen in Haft wegen Arbeitsverweigerungen und Konsums von Marihuana (vgl. Mail von D.________ der BVD vom 07. Januar 2025) – wahrscheinlich, dass es dem Beschuldigten in Freiheit nicht gelingen würde, eine Tagesstruktur bzw. stabile Lebensverhältnisse einzurichten. Ein Mangel an Struktur scheint massge- blich dafür, dass der Beschuldigte vor seiner Anhaltung im Dezember 2023 für die Strafverfolgungs- behörden nur schwer greifbar war und im RIPOL ausgeschrieben werden musste. Soweit der Be- schuldigte ausführt, bei seiner Grossmutter wohnen zu wollen, vermag dies an der Gefahr des Unter- tauchens innerhalb der Schweiz nichts zu ändern. Soweit die amtliche Verteidigung geltend macht, die Strafvollzugsbehörden hätten dem Beschuldigten keine Fluchtgefahr attestiert, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Ausführungen auf die Ausgestaltung des vorzeitigen Vollzugs beziehen. In der Justizvollzugsanstalt K.________ ist eine Tagesstruktur vorgegeben und der Beschuldigte steht – trotz des offenen Settings und allfälliger klar definierter Urlaube und Ausgänge – unter Aufsicht. Über eine solche Tagesstruktur verfügt der Beschuldigte in Freiheit gerade eben nicht. Ausserdem würde ein Fehlen des Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt sofort auffallen und es könnten entspre- chende Schritte zur erneuten Festnahme eingeleitet werden. Schliesslich stellt der Umstand, dass dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung (erstinstanzliche Entscheid voraussichtlich im August 2025) insbesondere wegen gewerbsmässigen Diebstahls eine nicht unerhebliche Sanktion droht, die 5 – würde er in Freiheit entlassen – mit der erneuten Inhaftierung verbunden wäre, - selbst unter Berücksichtigung der Anrechnung der bisherigen Haftdauer – einen Untertauchensanreiz dar. Mit dem Regionalgericht ist damit einig zu gehen, dass Fluchtgefahr in Form der Gefahr des Untertauchens im Inland besteht. 5.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstan- den und es kann darauf verwiesen werden (vgl. E.5.2 hiervor). Was der Beschwer- deführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.4 Der Beschwerdeführer legt zunächst nicht überzeugend dar, inwiefern es ihm während seiner Inhaftierung bewusst geworden sein soll, dass er sich den Strafver- folgungsbehörden zur Verfügung stellen und erreichbar sein müsse. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht vielmehr dafür, dass er (noch) nicht bereit ist, in Freiheit einer normalen Tagesstruktur nachzugehen, geschweige denn eine Ar- beitsstelle zu finden. So wurde er aufgrund von Arbeitsverweigerungen und positi- ver Urinproben (Cannabis) mehrfach sanktioniert, weshalb ihm bislang die bean- tragten Vollzugslockerungen (Ausgang und Urlaub) nicht gewährt werden konnten (pag. 2785 und pag. 2785 ff.). Entgegen dem Beschwerdeführer kann nicht gesagt werden, dass es ihm in Haft verunmöglicht werde, seine Lebensverhältnisse zu stabilisieren und eine eigene Tagesstruktur aufzubauen. Auch wenn er aufgrund seiner Inhaftierung bisher keine Arbeitsstelle suchen konnte, wurde ihm zumindest die Möglichkeit geboten, im Arbeitsraum V des Ressorts Strafvollzug einer Arbeit nachzugehen und sich an Weiterbildungsangeboten zu beteiligen. Gemäss Voll- zugsbericht vom 18. April 2024 musste der Beschwerdeführer nach anfänglichen Bemühungen wieder aus dem Arbeitsprozess genommen werden, da er sich ver- mehrt über die Arbeit und das Arbeitsentgelt beklagt habe. Zudem habe er auch keine Weiterbildungsangebote in Anspruch genommen (vgl. pag. 116). M.a.W. trifft es nicht zu, dass es dem Beschwerdeführer während der Haft verunmöglicht wor- den ist, das Fehlen einer negativen Prognose nachzuweisen. Mit Blick auf das lau- fende Strafverfahren und die ihn zu erwartende Freiheitsstrafe erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt zudem äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden würde. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei seiner Grossmutter Wohnsitz nehmen könnte, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine reine Parteibehauptung handelt. Den Akten lässt sich keine Bestätigung der Grossmutter, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung bei ihr wohnen könnte, entnehmen. Selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Nachwei- ses, erhellt nicht, inwieweit eine Wohnsitzpflicht eine Flucht zu verhindern vermöch- te. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er keinerlei Absichten hege ins Ausland zu flüchten. Dem ist entgegenzuhalten, dass er in seinen Briefen mehr- fach erwähnt, dass er nach seiner Haft nach Spanien auswandern wolle (pag. 2436; 2480 f.). Zudem bat er seine Mutter darum, ihm Spanisch-Lernbücher zu schicken, damit er Spanisch lernen könne (pag. 2439; 2462). Zu berücksichtigen ist ferner auch die E-Mail der JVA Witzwil vom 19. Februar 2025. Darin informierte diese die involvierten Strafbehörden darüber, dass der Beschwerdeführer mehr- mals geäussert habe, dass er im Falle von weiterhin nicht möglichen Vollzugsöff- nungen aus der JVA entweichen wolle. Gestützt darauf und weil das Regime des 6 offenen Vollzugs der JVA Witzwil im Falle von Fluchtgefahr nicht geeignet ist, wur- de der Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis Bern versetzt. Dieser Umstand dürfte den Fluchtanreiz bei einer Entlassung ebenfalls verstärken (vgl. pag. 2839 f.). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Flucht- bzw. Untertauchensanreiz durch die bereits erstandene Haftzeit nur leicht reduziert hat. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und aufgrund der Tatsache, dass das Regionalgericht Anklage beim Kollegialgericht erhoben hat, droht dem Beschwer- deführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was nach wie vor einen grossen Flucht- anreiz darstellt. Nach dem Gesagten sind die Schlussfolgerungen des Zwangs- massnahmengericht somit weder missbräuchlich noch willkürlich. Insgesamt be- stehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung untertauchen oder sich dem laufenden Strafverfahren durch Flucht ins Ausland entziehen könnte. Anders als der Beschwerdeführer dafürhält, ist dabei nicht lediglich von einer niederschwelligen, sondern von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Fluchtgefahr somit zu Recht bejaht. 6. Durch das Regionalgericht wird weiter der Haftgrund der (einfachen) Wiederho- lungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO angerufen. Das Zwangsmass- nahmengericht hat die Frage, ob Wiederholungsgefahr vorliegt, im angefochtenen Entscheid offengelassen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Wiederho- lungsgefahr offengelassen hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/203 vom 17. September 2013 E.3.4 mit Hinweis). Vorlie- gend hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde eingehend zur Wiederho- lungsgefahr geäussert. Weiter wurde die Wiederholungsgefahr von der Staatsan- waltschaft auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nochmals thematisiert, weshalb der Beschwerdeführer zudem im Rahmen der abschliessenden Bemer- kungen Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern. Der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr steht folglich nichts entgegen. 6.1 Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3; vgl. hinsichtlich der geän- derten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses E. 4.3 hiernach). 6.2 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheits- 7 gefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprogno- se; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Straftaten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforder- lich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Nach der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichts zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO konnten die Vorta- ten auch bloss Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Per- son solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die be- schuldigte Person eine Straftat verübt hat, konnte daher bislang auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (vgl. zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 150 IV 149 E. 3.1.3, 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; je mit Hinweisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1-2.11, zur Publikation vorge- sehen, hat das Bundesgericht in Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtspre- chung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiter- führen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. gleichermassen Urteile des Bun- desgerichts 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3, 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). Vermögensdelikte sind zwar unter Um- ständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmit- telbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkre- te Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögens- delikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen 8 Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Si- cherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Ver- mögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, na- mentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesge- richts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbs- mässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafge- setze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen). Das Bun- desgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsge- fahr genügt. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhal- ten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheine (Urteil des Bundesge- richts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde- rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.8 f. mit Hinweisen). 6.3 Das Regionalgericht erachtete den besonderen Haftgrund der Wiederholungsge- fahr als gegeben und begründete diesen aufgrund der begangenen Vermögensde- likte. Es führt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Delikten gegen das Vermögen (insbesondere Diebstahl bzw. Einbruch- diebstähle) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Das Vortatenerfordernis sei erfüllt, da es sich bei dem qualifizierten Diebstahl um ein Verbrechen handle. In Bezug auf 9 die Schwere der drohenden Delikte sei festzuhalten, dass Einbruchdiebstähle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter gewissen Umständen sicher- heitsrelevant sein könnten. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer anlässlich seiner Einbruchdiebstähle Gewalt angewendet habe bzw. anwenden würde. So habe der Beschwerdeführer bei der Begehung der Ein- brüche in die mehrheitlich Geschäfts- und Verkaufsräumlichkeiten nicht speziell darauf geachtet, niemandem zu begegnen. Zudem habe er in der Vergangenheit nicht vor körperlicher Gewalt zurückgeschreckt, was sich anhand des Vorfalls mit E.________ zeige, welchen er beim Aussteigen aus dem Zug ins Gesicht geschla- gen habe. Hinzu komme, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtproblematik be- stehe, welche im Zusammenhang mit den (Einbruch-)Diebstählen stehe. Es bestünden Hinweise auf Beschaffungskriminalität, was sein Vorgehen umso unbe- rechenbarer und gefährlicher mache. Zudem habe er auch in Haft Marihuana kon- sumiert. Mit Blick auf die Häufigkeit und Intensität, die dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Delikte sowie unter Einbezug der persönlichen Verhältnisse sei von ei- ner massgeblichen Rückfallgefahr auszugehen. So habe er bereits in der Vergan- genheit nicht von seinem deliktischen Tun abgebracht werden können. Es sei ins- gesamt davon auszugehen, dass er im Falle einer Haftentlassung in alte Muster verfallen und weitere Einbrüche oder ähnliche gelagerte Delikte begehen werde, womit zurzeit von einer äussert schlechten Rückfallprognose auszugehen sei. 6.4 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, dass es aufgrund der zu beurteilenden Delikte an der nötigen Sicherheitsrelevanz fehle und es nicht ernsthaft zu befürchten sei, dass er im Falle seiner Entlassung aus der Haft durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Si- cherheit anderer unmittelbar und erheblich gefährden würde. Ihm würden zwar mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen, dabei sei es aber zu keiner Gewaltan- wendung seinerseits gekommen. Unter den gegebenen Umständen könne ihm auch keine negative Prognose gestellt werden. Gestützt auf den einmaligen Vorfall, bei dem es angeblich zu einem Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht von E.________ gekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Gewalt anwenden werde und sein Vorgehen als po- tenziell gefährlich einzustufen sei. Auch der Konsum von Marihuana vermöge keine solche Gefährlichkeit zu begründen. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung die vorliegend begangenen Vermögensdelikte für sich alleine keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen. Auch wenn die Vermögens- delikte gewerbsmässig begangen worden sind, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich in Gewerbe- oder Verkaufsräumlichkeiten einge- brochen ist. Dass er dabei auf Personen gestossen wäre und diese bedroht oder überrascht sowie eine Waffe mit sich geführt oder Gewalt angewendet hätte, ist nicht aktenkundig. Der einmalige Vorfall im Zug – welcher nicht in Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt stattgefunden hat – erscheint für sich allein nicht aus- reichend, um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer künftig Ge- walt anwenden, geschweige denn die Sicherheit anderer gefährden würde. Mithin kann nach Auffassung der Beschwerdekammer gestützt auf die Einbruch- und/oder Einschleichdiebstähle keine Wiederholungsgefahr begründet werden. 10 6.6 Dem Beschwerdeführer werden indes nicht nur Vermögensdelikte vorgeworfen, sondern auch diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, wird dem Beschwerdeführer konkret vor- geworfen, in 18 Fällen mit einem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug ohne Ausweis gefahren zu sein, mit fünf entwendeten Fahrzeugen durch diverse Ver- kehrsregelverletzungen Verkehrsunfälle mit Sachschäden verursacht zu haben und sich danach den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen so- wie sich nach den Unfällen pflichtwidrig verhalten zu haben. In drei Fällen sei der Beschwerdeführer zuvor vor der Polizei geflüchtet. Folglich stehen betreffend Wie- derholungsgefahr nicht die Vermögensdelikte, sondern die Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz und die damit verbundene Sicherheitsgefährdung Dritter im Vordergrund. 6.7 Gemäss Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wurde dieser bereits mehr- fach wegen groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG), einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG), Führen eines Motorfahrzeugs oh- ne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 91a Abs. 1 SVG) verurteilt (vgl. pag. 2795 ff.). Mit Urteil des Kantonalen Ju- gendgerichts Bern vom 20. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zudem unter anderem wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und es wurde eine ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) sowie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet. Mithin liegen mehrere gleichartige Vortaten vor, womit das Vorstrafenerfordernis erfüllt ist. 6.8 Bei SVG-Delikten gilt zu berücksichtigen, dass Vergehen wie insbesondere Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG oder grobe Verkehrsregelverlet- zungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich allein nicht ausreichen, um die nötige Schwere im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO zu erreichen. Erforderlich ist, dass von der beschuldigten Person zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Sicher- heit Dritter ausgeht und insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unver- sehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet er- scheint (vgl. E. 6.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zahlrei- che Fahrzeuge entwendet hat und diese – ohne je im Besitze eines Führerauswei- ses gewesen zu sein – unter Substanzeinfluss gelenkt hat. Zudem hat er während der Fahrten mehrfach die Kontrolle über die Autos verloren und entsprechend Ver- kehrsunfälle verursacht. So ist dem Rapport der Luzerner Polizei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vom 4. November 2023 mit einem ent- wendeten Audi (F.________ (Kontrollschild)) und seinem Kollegen G.________, welcher einen entwendeten Renault (H.________ (Kontrollschild)) lenkte, in Rich- tung L.________ (Ort) unterwegs war. Nachdem die beiden von einer Polizeipa- trouille gekreuzt worden waren und diese die Verfolgung aufnahm, fuhren sie mit rasantem Tempo weiter. In der Folge kollidierte der Beschwerdeführer auf einer Kreuzung zuerst mit dem Renault und danach mit der Brückenmauer bzw. mit dem Geländer der BLS-Bahnlinie. Anschliessend entfernte sich der Beschwerdeführer 11 zusammen mit G.________ von der Unfallstelle, bevor die Polizei diese erreichen konnte (pag. 1194). In derselben Nacht verursachte der Beschwerdeführer noch- mals einen Unfall mit einem weiteren entwendeten Personenwagen (Honda), in- dem er bei einer Baustelle mit einer Strassenwalze kollidierte und sich wiederum vom Unfallort entfernt (pag. 1232). Auch beim Vorfall in M.________ (Ort) vom 26. November 2023 verlor der Beschwerdeführer aufgrund des Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit mehrfach die Kontrolle über einen entwendeten Personenwagen, als er von der Polizei verfolgt wurde (pag. 1853). Da sich der Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig von den Unfallorten entfernen konnte, konnten zwar keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit, insbesondere zu den konsumierten Mengen an Betäubungsmitteln oder Alkohol, vorgenommen werden. Indessen kann dem Be- schwerdeführer gestützt auf das Gutachten über die durchgeführte Haarproben- analyse vom 18. Januar 2024, ein mittelstarker bis starker Kokain-Konsum für den Zeitraum September 2023 bis November 2023 nachgewiesen werden. In Bezug auf den Cannabis-Konsum ist dem Gutachten zu entnehmen, dass in beiden Segmen- ten der untersuchten Haarprobe THC nachgewiesen werden konnte, was für einen Umgang (Kontakt und/oder Konsum) mit Cannabis spreche. Die nachgewiesene Konzentration lag im mittleren resp. oberen Bereich der bekannten Vergleichswer- te, wobei aber nicht festgestellt werden konnte, ob es sich dabei um Kontakt mit oder Konsum von Cannabis gehandelt hat (vgl. pag. 2382 f.). Der Beschwerdefüh- rer gab anlässlich seiner Einvernahmen wiederholt an, dass er vor seiner Verhaf- tung täglich Cannabis sowie regelmässig Kokain, Opiate und Xanax konsumiert habe (vgl. pag. 2169). Zudem bestätigte er auch, dass er sich bei all den Fahrten mit den entwendeten Fahrzeugen in fahrunfähigen Zustand befunden habe (pag. 2167, Ziffer 882). So gab er zu Protokoll, dass er insbesondere bei den Unfällen in Wolhusen und Rüttenen, Bier und Cannabis bzw. Xanax konsumiert habe (pag. 2061, Frage 116; pag. 2115, Ziffer 558; vgl. pag. 1849 ff.; pag. 1179 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend betont, ist es nur dem Zufall zu verdanken, dass bei den zahlreichen Fahrten und Unfällen nichts Schlimmeres passiert ist bzw. keine Personen zu Schaden gekommen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mehrfach Mitfahrer massgeblich gefährdet hat. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Strassenverkehr die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die kör- perliche Unversehrtheit erheblich gefährdet hat. Es geht somit nicht nur eine abs- trakte, sondern auch eine konkrete Gefahr vom Beschwerdeführer aus (vgl. E. 6.2 hiervor). 6.9 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu attes- tieren. Dem des 12-seitigen Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass er wieder- holt unter anderem wegen SVG-Delikten und Diebstahls verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer scheute auch nach einer ambulanten Behandlung und Unter- bringung in eine geschlossene Intuition offensichtlich nicht davor zurück, wiederholt Motorfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis – zusätzlich unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss – zu lenken, sich Polizeikontrollen zu entziehen und durch seine riskante Fahrweise die Sicherheit anderer Menschen erheblich zu gefährden (vgl. pag. 2798). Dass der Beschwerdeführer – ungeachtet der fehlenden Fahrberechti- gung – auch nicht über die nötige Fahreignung verfügt, widerspiegelt sich in den 12 von ihm verursachten Unfällen in L.________ (Ort) am 4. November 2023 (vgl. pag. 1179 ff; pag. 1224 ff.) und in M.________ (Ort) am 26. November 2023 (vgl. pag. 1849 ff.). Bezüglich der Fahrzeugdiebstähle gab der Beschwerdeführer an, dass er diese begangen habe um «Herumzufahren», was für ihn eine Art Therapie darstelle. Es helfe ihm seine Sorgen und Probleme zu vergessen (pag. 2055). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss dazu neigt, Fahrzeuge zu entwenden und diese in der Folge auch zu lenken (vgl. pag. 2045, Z. 108 ff.). Da der Beschwerdeführer auch in Haft wie- derholt Cannabis konsumierte und – soweit aus den Akten ersichtlich – sich bislang nicht psycho- oder suchttherapeutisch behandeln liess, ist davon auszugehen, dass er auch in Freiheit wieder Drogen- und Alkohol konsumieren würde. Vor die- sem Hintergrund besteht derzeit Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin Fahrzeuge entwenden und diese ohne Berechtigung lenken sowie weitere sicherheitsrelevante Delikte begehen wird. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerde- führer in bestimmten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit ande- rer darstellen wird. Insgesamt ist derzeit von einer ungünstigen Prognose auszuge- hen. Der besondere Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeur- teilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Zwangsmassnahmengericht zunächst vor, dass es sich nicht rechtsgenüglich zur Möglichkeit der Kombination von Ersatzmass- nahmen geäussert habe und nicht auf alle vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eingegangen sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungs- pflicht. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Be- weismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentli- chen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben. Die Be- gründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an 13 die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). Das Zwangs- massnahmengericht hat vorliegend ausgeführt, dass keine Ersatzmassnahmen er- sichtlich seien, die die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Insbesondere erschei- ne die vom Beschwerdeführer offerierte Wohnsitzpflicht bei der Grossmutter nicht geeignet, die Greifbarkeit des Beschuldigten während des Hauptverfahrens genü- gend sicherzustellen, zumal der Beschuldigte auch in der Vergangenheit – obwohl er auch damals über ein Domizil verfügt hat – für die Strafverfolgungsbehörden nur schwer greifbar gewesen sei. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebo- tener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind. Mithin ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Anordnung entsprechender Ersatz- massnahmen, sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwarten von einer gewissen Fluchtgefahr ausgehen. Insbesondere verlangt er die Anordnung einer Kombination mit einem Electronic-Monitoring und/oder einer allfälligen wöchentlichen Melde- pflicht, Auflagen wie das regelmässige Einreichen von Bewerbungen oder Rappor- ten über die Tagesstruktur, sowie die Auferlegung einer Drogenabstinenz inkl. Durchführung entsprechender Kontrollen. 7.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend nicht lediglich von einer niederschwelli- gen, sondern von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist (vgl. E.5.4). Das Bundesgericht hat diesbezüglich mehrfach ausgeführt, dass sich Ersatzmassnah- men bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024; siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss vorliegend ebenfalls ausgegangen werden. So ist die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene wöchentliche Meldepflicht nicht ge- eignet, eine Flucht oder ein Untertauchen zu verhindern. Die Meldepflicht erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer ver- bliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit unterzutauchen oder die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann eine Flucht zudem nur im Nachhinein festgestellt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesge- richts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Haus- arrests kann somit nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Wie die Staatsanwaltschaft bereits zutreffend ausgeführt hat, ist grundsätzlich fraglich, in- wiefern die Wohnsitznahme bei der Grossmutter den Beschwerdeführer von einem Untertauchen oder einer Flucht ins Ausland abhalten würde, zumal es sich bei der Wohnsitznahme bei der Grossmutter nur um eine Parteibehauptung handelt (vgl. E.5.4). Der Beschwerdeführer verfügte auch vor seiner Inhaftierung über eine eige- ne Wohnung in N.________ (Ort) und musste dennoch zur Fahndung im Ripol ausgeschrieben werden. Hinzu kommt, dass er betonte, dass er von seinem krimi- nellen Umfeld in Bern Abstand nehmen wolle (vgl. pag. 2167, Ziffer 889). Da die Grossmutter in O.________ (Ort) wohnhaft ist, wäre fraglich, ob der Beschwerde- 14 führer – sollte er sich tatsächlich ein neues Umfeld suchen wollen – tatsächlich in O.________ (Ort) bleiben würde. Hinsichtlich der Auferlegung einer Drogenabsti- nenz inkl. Kontrollen und die Auflagen regelmässig Bewerbungen sowie Rapporte über die Tagesstruktur einzureichen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Massnah- men die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. 7.2.2 Auch zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind keine geeigneten Ersatzmass- nahmen zu erkennen. Insbesondere bietet sich auch hier die elektronische Fuss- fessel (Electronic Monitoring) nicht an, da in der Regel keine Überwachung in Echt- zeit stattfindet. Das Electronic Monitoring würde lediglich bewirken, dass das Ver- lassen des vordefinierten Bewegungsperimeters einen Alarm auslösen und damit entdeckt werden würde. Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Ver- wirklichung von Delikten zu verhindern. Mithin lässt sich mit der Anordnung elek- tronischer Überwachung nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in ein Auto steigt und losfährt (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 23. Juni 2023 E.4.1 und E.5.2; BK 24 103 vom 26. März 2024 E. 8.3). Das Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte. Insbesondere erscheint es nicht geeignet, die Gefahr weiterer gefährdende Fahrten des Beschwerdeführers hinreichend zu begegnen. 7.3 Schliesslich erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2023 festge- nommen und befindet sich seit 15 Monaten in Haft. Die Sicherheitshaft wurde für weitere drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vor- würfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. Bst. a StGB; Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) und die mehrfach begangenen Widerhand- lungen gegen das SVG (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG; je Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) droht noch keine Überhaft. 7.4 Andere Gründe, welche die angeordnete Sicherheitshaft als unverhältnismässig erscheinen lassen, können nicht ausgemacht werden und werden vom Beschwer- deführer auch nicht vorgebracht. 8. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und Sicherheits- haft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 18. Mai 2025, angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, a.o. Gerichtspräsidentin J.________ (PEN 24 354 – mit den Akten; per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16