Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Es besteht im Weiteren Kollusionsgefahr gegenüber einer unbekannten Zahl unbekannter Kollusionsadressaten. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit denen dieser begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. Im Licht der drohenden hohen Freiheitsstrafe (vgl. oben E. 4.3) erscheint sie auch ohne Weiteres zumutbar, insbesondere droht keine Überhaft.