Wie dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er für sich und seine Familie kroatische Reisepapiere beschafft (vgl. oben E. 4.3). Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Meldepflicht und die elektronische Überwachung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Kammer nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen).