Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, die schwerer wiege als die drei Monate Untersuchungshaft. 6.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt als angemessene Ersatzmassnahmen eine Schriftensperre sowie eine Meldepflicht, eventualiter elektronische Überwachung. 6.3 Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchsetzen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Wie dargelegt, besteht beim Beschwerdeführer die Gefahr, dass er für sich und seine Familie kroatische Reisepapiere beschafft (vgl. oben E. 4.3).