Zwar ist bereits seit einiger Zeit bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC verbreiteten Inhalten haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kommunikation zugreifen würden. Überhaupt ist diese Ungewissheit höchstens geeignet, die Kollusionsneigung zu steigern. Damit ist auch die Kollusionsgefahr zu bejahen.