Zudem ist davon auszugehen, dass allfällig getroffene Absprachen schlechter erinnert werden können als tatsächliche Geschehnisse. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer ausserdem mit dem Vorbringen, dass die Gruppierung festgestellt habe, von der Polizei observiert zu werden. Aus einer Observation allein kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verschlüsselung eines vermeintlich absolut sicheren Messengers bezwungen haben. Zwar ist bereits seit einiger Zeit bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC verbreiteten Inhalten haben.