Dem Beschwerdeführer wird zwar ebenfalls Betäubungsmittelhandel vorgeworfen, jedoch über einen viel längeren Zeitraum. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich ungleich mehr Kollusionsmöglichkeiten bieten, da er mit mehr Personen interagiert haben wird. Ohnehin ist der aktuelle Verfahrensstand massgebend und nicht die Umstände, welche 2021 möglicherweise entscheidend waren. Es ist nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen noch nicht offenlegt, in welchen Personen sie Kollusionsadressaten erblickt. Es genügt, wenn im Haftverfahren festgestellt werden kann, dass Kollusionsgefahr besteht.