Im Übrigen konkretisiere die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr nicht ausreichend. Beim inzwischen grossen zeitlichen Abstand seien bei weiteren Mitbeteiligten keine substantiellen Erkenntnisse mehr zu erwarten, da sich diese Personen kaum mehr erinnerten. Schliesslich könne auf objektive Beweismittel nicht kolludierend eingewirkt werden. 5.2.3 Dem Vorbringen der mangelnden Konkretisierung entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass aus ermittlungstaktischen Gründen auf das Nennen von Namen verzichtet worden sei.