Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, N 45 zu Art. 47 StGB) festgehalten werden, dass bei einem Schuldspruch aufgrund der enormen Betäubungsmittelmengen eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Auch wenn die drohende Sanktion nur als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist, so ist sie vorliegend ein starkes.