6 4.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Landesverweisung und zur Tochter um Irrtümer handelt. Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schweizerischen Staatsbürgerschaft keine obligatorische Landesverweisung droht, besteht aufgrund der Höhe der drohenden Strafe trotzdem ein grosser Anreiz, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLEGEL/