In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Nachrichten spätestens nach vier Jahren nicht mehr als konkrete Fluchtvorbereitungen zu qualifizieren seien. Überdies seien die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Fluchtgefahr rein theoretischer Natur.