4.2.4 Auch das Zwangsmassnahmengericht räumt den Irrtum bezüglich der Landesverweisung ein, es handle sich um ein redaktionelles Versehen. Doch auch wenn man diesen ausser Acht lasse, bestünden weitere gewichtige Anknüpfungspunkte zum Ausland. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter habe er in den sichergestellten Chats konkrete Fluchtabsichten geäussert. Aus dem Hinweis darauf, dass diese bereits Jahre zurücklägen, lasse sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.