Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Tochter und der Landesverweisung irrtümlich seien. Diese Argumente seien zur Begründung der Fluchtgefahr jedoch nicht erforderlich und von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht worden. Den fehlenden Anstalten zur Flucht entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer nicht damit gerechnet habe, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlangen würden. 4.2.4 Auch das Zwangsmassnahmengericht räumt den Irrtum bezüglich der Landesverweisung ein, es handle sich um ein redaktionelles Versehen.