In den vier Jahren seit den vorgeworfenen Taten habe er keine Anstalten getroffen, die Schweiz zu verlassen. Er verfüge einzig über Schweizerische Reisepapiere, arbeite weiterhin für dieselbe Arbeitgeberin wie vor seiner Verhaftung 2021. Seine Ehefrau sei deutsch-kroatische Doppelbürgerin, seine Tochter verfüge nur über die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Er sei vollständig in der Schweiz sozialisiert und habe sein gesamtes persönliches Umfeld im Raum J.________ (Ort). 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Tochter und der Landesverweisung irrtümlich seien.