Die Anknüpfungspunkte zum Ausland seien damit durchaus vorhanden und ausgeprägt. Weiter hat der Beschwerdeführer in Chats – auch wenn diese eine gewisse Zeit zurückliegen – konkrete Flucht-/Absetzungspläne geäussert. Seine acht Monate alte Tochter habe ihn bisher nicht vom Delinquieren abgehalten und stehe einer Flucht nicht entgegen. Zudem habe er im Falle einer Verurteilung mit einer obligatorischen Landesverweisung zu rechnen. Es bestehe damit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht.