4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers spreche. Daneben lägen etliche zusätzliche konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor. Er sei in Bosnien geboren und gemäss eigenen Angaben zwischen 2006 und 2012 eingebürgert worden. Er spreche Deutsch, Kroatisch, Serbo-Kroatisch, Bosnisch, Englisch, Spanisch sowie ein wenig Rumänisch.