gemeinsam mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer geführt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers sei das Protokoll der Einvernahme von H.________ jedoch noch nicht zugestellt worden. Weitere verwertbare Indizien oder Beweismittel, die für einen Tatverdacht sprächen, gebe es keine. 3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht in den abschliessenden Bemerkungen sind offensichtlich verspätet. Er hätte diese innert der Beschwerdefrist darlegen müssen, da sich die Beschwerdemotive bereits aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben müssen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.