3 allerdings in den abschliessenden Bemerkungen, mit welchen er den dringenden Tatverdacht ebenfalls in Frage stellt. Den dem Verteidiger zur Verfügung gestellten Akten lasse sich nicht entnehmen, wie die entsprechenden Auswertungen der Mobiltelefone zustande gekommen seien. Es bestünden damit erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit der Beweismittel. Im Weiteren werde das Verfahren gegen H.________ gemeinsam mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer geführt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers sei das Protokoll der Einvernahme von H.