_____ und H.________ durch Handel mit mindestens 93.5 kg Marihuana, 32 kg Speed, 3'000 Pillen Ecstasy, 975 g MDMA, 3 kg Crystal Meth und 444.2 kg Kokaingemisch der mengenmässig qualifizierten, banden- und gewerbsmässigen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei in der Höhe von mindestens CHF 4'589'279.00 strafbar gemacht habe. Die drei hätten dabei als Bande operiert, wobei H.________ für den Transport, der Beschwerdeführer für den Einkauf und G.________ für den Verkauf zuständig gewesen seien.