3.2 3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass am 23. Oktober 2020 resp. 28. Januar 2021 D.________ resp. E.________ angehalten worden seien, deren sichergestellten Mobiltelefone mit der SkyECC-Software aufgesetzt gewesen seien. Per internationaler Rechtshilfe hätten die entsprechenden Datenpakete sowie weitere SkyECC-Pins erhältlich gemacht werden können. Darunter habe sich der Pin «F.________» befunden. Dieser habe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, da die Person hinter diesem Pin genaue Angaben zum Alter gemacht und Fotos der Identitätskarte verschickt habe.