Weiter seien die «Vorakten» zu edieren. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wies das Gesuch um Edition der «Vorakten» grundsätzlich ab, edierte indessen von Amtes wegen die Haftakten KZM 25 396. Am 27. Februar 2025 reichten das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft jeweils eine Stellungnahme respektive delegierte Stellungnahme ein. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.