Gleichentags ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 20. Mai 2025, d.h. für drei Monate, an (KZM 25 396). Dagegen erhob dieser, verteidigt durch Advokat B.________, am 25. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, eventualiter unter Auferlegung angemessener Ersatzmassnahmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter seien die «Vorakten» zu edieren.