Am 21. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Gleichentags ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 20. Mai 2025, d.h. für drei Monate, an (KZM 25 396).