Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 92 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokat Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 21. Februar 2025 (KZM 25 396) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie Geldwäscherei (schwerer Fall). Am 21. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), der Beschwerdeführer sei für die Dauer von drei Mo- naten in Untersuchungshaft zu versetzen. Gleichentags ordnete das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 20. Mai 2025, d.h. für drei Monate, an (KZM 25 396). Dagegen erhob dieser, verteidigt durch Advokat B.________, am 25. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unver- züglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei, eventualiter unter Auferlegung angemessener Ersatzmassnahmen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter seien die «Vorakten» zu edieren. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 gab die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaats- anwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, wies das Gesuch um Edition der «Vorakten» grundsätzlich ab, edierte indessen von Amtes wegen die Haftakten KZM 25 396. Am 27. Februar 2025 reichten das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft jeweils eine Stellungnahme respektive delegierte Stellung- nahme ein. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Be- merkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- 2 standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesge- richts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersu- chung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durch- führung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessua- le Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beur- teilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Be- weismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausge- schlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). 3.2 3.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht aus, dass am 23. Oktober 2020 resp. 28. Januar 2021 D.________ resp. E.________ angehalten worden seien, deren sichergestellten Mobiltelefone mit der SkyECC-Software auf- gesetzt gewesen seien. Per internationaler Rechtshilfe hätten die entsprechenden Datenpakete sowie weitere SkyECC-Pins erhältlich gemacht werden können. Dar- unter habe sich der Pin «F.________» befunden. Dieser habe dem Beschwerde- führer zugeordnet werden können, da die Person hinter diesem Pin genaue Anga- ben zum Alter gemacht und Fotos der Identitätskarte verschickt habe. Die Auswer- tung der SkyECC-Datenpakete habe den dringenden Tatverdacht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 22. Januar 2020 bis 8. März 2021 mit G.________ und H.________ durch Handel mit mindestens 93.5 kg Marihuana, 32 kg Speed, 3'000 Pillen Ecstasy, 975 g MDMA, 3 kg Crystal Meth und 444.2 kg Ko- kaingemisch der mengenmässig qualifizierten, banden- und gewerbsmässigen Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei in der Höhe von mindestens CHF 4'589'279.00 strafbar gemacht habe. Die drei hätten dabei als Bande operiert, wobei H.________ für den Transport, der Beschwerde- führer für den Einkauf und G.________ für den Verkauf zuständig gewesen seien. Die Erkenntnisse aus den SkyECC-Daten hätten in Bezug auf die zeitlichen und örtlichen Verhältnisse mit den Erkenntnissen aus den übrigen angeordneten Über- wachungsmassnahmen übereingestimmt. Zudem decke sich die Höhe der Ge- samtbelastungen hinsichtlich des Erwerbs und der Veräusserung von Kokain mit den Statistiken, die der Beschwerdeführer jeweils in die Chats gestellt habe. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde zwar den Vorwurf als solchen, nicht jedoch den dringenden Tatverdacht (vgl. Beschwerde Ziff. 12). Anders dann 3 allerdings in den abschliessenden Bemerkungen, mit welchen er den dringenden Tatverdacht ebenfalls in Frage stellt. Den dem Verteidiger zur Verfügung gestellten Akten lasse sich nicht entnehmen, wie die entsprechenden Auswertungen der Mo- biltelefone zustande gekommen seien. Es bestünden damit erhebliche Zweifel an der Verwertbarkeit der Beweismittel. Im Weiteren werde das Verfahren gegen H.________ gemeinsam mit demjenigen gegen den Beschwerdeführer geführt, dem Verteidiger des Beschwerdeführers sei das Protokoll der Einvernahme von H.________ jedoch noch nicht zugestellt worden. Weitere verwertbare Indizien oder Beweismittel, die für einen Tatverdacht sprächen, gebe es keine. 3.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum dringenden Tatverdacht in den abschliessenden Bemerkungen sind offensichtlich verspätet. Er hätte diese innert der Beschwerdefrist darlegen müssen, da sich die Beschwerdemotive bereits aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben müssen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9e zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Weil sich die Beschwerdekammer – soweit ersichtlich – noch nicht mit der Verwertbarkeit von SkyECC-Daten im Haftprüfungsverfahren beschäftigte, sind dazu im Folgenden trotzdem einige Bemerkungen anzubringen. 3.4 Dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2025 lässt sich entneh- men, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen D.________ und E.________ führte. Deren Mobiltelefone wurden bei der Anhaltung sichergestellt. Es wurde vermutet, dass beide Mobiltelefone mit der SkyECC-Software aufgesetzt waren. Auf dem Sperrbildschirm des Mobiltelefons von E.________ wurden sogar SkyECC-Nachrichten angezeigt. In der Folge stellte die Kantonspolizei Bern via Bundesamt für Polizei eine Anfrage betreffend das Vorhandensein von SkyECC- Daten für die beiden sichergestellten Mobiltelefone bei Europol. Eine Auswertung dieser Daten habe eine grosse Anzahl Chats ergeben, in denen durchwegs über den Handel mit grossen Mengen Betäubungsmittel kommuniziert worden sei. Teil dieser Chats war der SkyECC-Pin «F.________». Die Daten seien mittels interna- tionalem Rechtshilfeersuchen vom 7. April 2022 formell korrekt erhältlich gemacht worden. Mit Schreiben vom 22. April 2022 habe das Tribunal judiciaire de Paris die Verwendung der Daten als Beweismittel im Strafverfahren u.a. gegen den Be- schwerdeführer genehmigt. Das Zwangsmassnahmengericht habe mit Entscheid vom 23. Juni 2022 die Verwendung der Zufallsfunde genehmigt. Damit erscheint die Verwertbarkeit der SkyECC-Daten alles andere als zum Vorneherein ausge- schlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2024.91 vom 26. April 2024 E. 4.2). Die Person hinter dem SkyECC-Pin «F.________» organisierte zusammen mit zwei weiteren Personen über SkyECC den Einkauf, Transport und Verkauf erhebli- cher Mengen von Betäubungsmitteln. Die Chatverläufe liegen den Strafverfol- gungsbehörden vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer oder die weiteren beteiligten Personen damit rechneten, dass die Chatverläufe in fremde Hände fallen könnten; dies kann aus dem freizügigen Umgang mit persönli- chen Daten geschlossen werden. Aufgrund dieser persönlichen Daten konnte der Beschwerdeführer dem SkyECC-Pin «F.________» zugeordnet werden. Weiter gibt es keine Hinweise darauf, dass die Chatverläufe durch den Beschwerdeführer 4 oder andere Personen fingiert worden wären. Der dringende Tatverdacht ist damit zu bejahen. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die An- wesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 4.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe für eine Fluchtneigung des Beschwerdeführers spreche. Daneben lägen etli- che zusätzliche konkrete Indizien für eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor. Er sei in Bosnien geboren und gemäss eigenen Angaben zwischen 2006 und 2012 eingebürgert worden. Er spreche Deutsch, Kroatisch, Serbo-Kroatisch, Bosnisch, Englisch, Spanisch sowie ein wenig Rumänisch. Nach der Haftentlassung vom 27. August 2021 habe er die Schweiz zwar nicht verlassen, jedoch handle es sich bei den aktuellen Vorwürfen um weitaus grössere Anschuldigungen als noch bei der ersten Anhaltung. Anlässlich der Hafteröffnung vom 20. Februar 2025 habe er 5 ausgesagt, dass er zwar keinen gültigen kroatischen Pass, jedoch die Staatsbür- gerschaft von Kroatien habe. Seine Ehefrau verfüge über eine B-Bewilligung. Er habe Verwandte im Ausland, insbesondere seien seine Grosseltern, Cousins und Cousinen in Kroatien sowie eine Tante und ebenfalls Cousins und Cousinen in Deutschland. Er habe regelmässig Kontakt zu den Verwandten im Ausland. Die Anknüpfungspunkte zum Ausland seien damit durchaus vorhanden und ausge- prägt. Weiter hat der Beschwerdeführer in Chats – auch wenn diese eine gewisse Zeit zurückliegen – konkrete Flucht-/Absetzungspläne geäussert. Seine acht Mona- te alte Tochter habe ihn bisher nicht vom Delinquieren abgehalten und stehe einer Flucht nicht entgegen. Zudem habe er im Falle einer Verurteilung mit einer obliga- torischen Landesverweisung zu rechnen. Es bestehe damit die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen entzieht. 4.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass seine Tochter 2024 und damit nach den hier vorgeworfenen Taten aus den Jahren 2020 und 2021 zur Welt gekommen sei. Ausserdem drohe ihm als Schweizer Staatsbürger keine obligatorische Landes- verweisung. In den vier Jahren seit den vorgeworfenen Taten habe er keine Anstal- ten getroffen, die Schweiz zu verlassen. Er verfüge einzig über Schweizerische Reisepapiere, arbeite weiterhin für dieselbe Arbeitgeberin wie vor seiner Verhaf- tung 2021. Seine Ehefrau sei deutsch-kroatische Doppelbürgerin, seine Tochter verfüge nur über die Schweizerische Staatsangehörigkeit. Er sei vollständig in der Schweiz sozialisiert und habe sein gesamtes persönliches Umfeld im Raum J.________ (Ort). 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass die Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts zur Tochter und der Landesverweisung irrtümlich seien. Diese Argu- mente seien zur Begründung der Fluchtgefahr jedoch nicht erforderlich und von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht worden. Den fehlenden Anstalten zur Flucht entgegnet die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer nicht da- mit gerechnet habe, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den Inhalten der SkyECC-Chats erlangen würden. 4.2.4 Auch das Zwangsmassnahmengericht räumt den Irrtum bezüglich der Landesver- weisung ein, es handle sich um ein redaktionelles Versehen. Doch auch wenn man diesen ausser Acht lasse, bestünden weitere gewichtige Anknüpfungspunkte zum Ausland. Dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter habe er in den sichergestellten Chats konkrete Fluchtabsichten geäussert. Aus dem Hinweis darauf, dass diese bereits Jahre zurücklägen, lasse sich nichts zu- gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es liege auf der Hand, dass der Be- schwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Jahr 2021 vorerst keinen Grund mehr zu Flucht gehabt habe, da er nicht habe wissen können, was ihm die Straf- verfolgungsbehörden alles würden nachweisen können. 4.2.5 In den abschliessenden Bemerkungen ergänzt der Beschwerdeführer, dass die vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Nachrichten spätestens nach vier Jahren nicht mehr als konkrete Fluchtvorbereitungen zu qualifizieren seien. Über- dies seien die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zur Fluchtgefahr rein theoretischer Natur. 6 4.3 Vorab ist festzustellen, dass es sich bei den Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts zur Landesverweisung und zur Tochter um Irrtümer handelt. Auch wenn dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schweizerischen Staatsbür- gerschaft keine obligatorische Landesverweisung droht, besteht aufgrund der Höhe der drohenden Strafe trotzdem ein grosser Anreiz, sich der Strafverfolgung zu ent- ziehen. Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLEGEL/JUCKER (Kommentar zum Betäu- bungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlas- sen, 4. Auflage 2022, N 45 zu Art. 47 StGB) festgehalten werden, dass bei einem Schuldspruch aufgrund der enormen Betäubungsmittelmengen eine Strafe im deut- lich oberen Bereich des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Auch wenn die drohende Sanktion nur als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist, so ist sie vorliegend ein starkes. Darüber hinaus sind auch in der Person des Beschwerdeführers begründete Fakto- ren zu nennen, die die Fluchtneigung erhöhen. Staatsanwaltschaft und Zwangs- massnahmengericht zählen viele Bezüge des Beschwerdeführers zum Ausland auf; darauf wird grundsätzlich verwiesen, zumal sie unbestritten geblieben sind. So verfügen er und seine Ehefrau etwa beide über die kroatische Staatsbürgerschaft. Aus dem Umstand, dass er gemäss eigenen Aussagen über keine kroatischen Reisepapiere verfügen soll, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten, lassen sich solche doch relativ einfach bei der entsprechenden Botschaft beschaffen. Dass die Tochter des Beschwerdeführers – anders als beide Elternteile – offenbar nicht über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt, stellt nur ein schwaches Indiz gegen die Fluchtgefahr dar. Im Übrigen scheinen die Ausführungen auf der Website des kroa- tischen Innenministeriums so zu verstehen sein, dass die kroatische Staatsbürger- schaft mittels Abstammung weitergegeben wird. Personen, deren Eltern zum Zeit- punkt der Geburt über die kroatische Staatsbürgerschaft verfügen, können ihre kroatische Staatsbürgerschaft nämlich feststellen lassen und müssen sich nicht einbürgern lassen. Der Antrag auf Feststellung kann bei der Botschaft eingereicht werden (https://mup.gov.hr/aliens-281621/citizenship/der-erwerb-der-kroatischen- staatsangehorigkeit/283110, abgerufen am 4. März 2025). Die zugrunde liegende Rechtslage erscheint unklar, wird aber keinen absoluten Hinderungsgrund für den Beschwerdeführer darstellen. Letztlich ist dies aber für die Bejahung der Fluchtge- fahr nicht alles entscheidend. Weiter kann auch eine konkrete Fluchtneigung des Beschwerdeführers bejaht wer- den. Den durch das Zwangsmassnahmengericht zitierten Nachrichten des Be- schwerdeführers kann entnommen werden, dass dieser bereits 2020 Flucht als ge- eignetes Mittel in Betracht zog und auch schon von einer Plantage geflohen sei. Nach dem Gesagten kann die Fluchtneigung des Beschwerdeführers seither nur zugenommen haben. Daran vermag auch der Zeitablauf seit diesen Nachrichten nichts zu ändern. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Schliesslich ist festzuhalten, dass – sollten sich die Vorwürfe gegen den Be- schwerdeführer erhärten lassen – aufgrund der enormen Betäubungsmittelmengen von einem beträchtlichen Deliktserlös auszugehen ist. In diesem Fall wäre der Be- schwerdeführer nicht auf den Lohn seiner Arbeitsstelle angewiesen. Es erschiene 7 entsprechend fraglich, wie stark die geordneten Arbeitsverhältnisse der Fluchtnei- gung entgegenzuwirken vermöchten. 5. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft neben der Fluchtgefahr mit Kollusionsgefahr. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessua- le Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass der Be- schuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefähr- det. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorlie- gen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönli- chen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des un- tersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere An- forderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 7B_534/2024 vom 29. Mai 2024 E. 3.1. mit Hinweisen). 5.2 5.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Kollusionsgefahr mit den noch zu eruierenden Verbindungen und genauen Handlungen zwischen dem Beschwerde- führer und den übrigen involvierten Personen (u.a. Lieferanten, Auftraggeber, Ab- nehmer). Es seien mit Sicherheit weitere, bisher unbekannte Personen in den Betäubungsmittelhandel involviert. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf diese Personen einwirken würde. Gerade bei Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz komme den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zu. Diese Beweismittel seien jedoch besonders kollusionsanfällig. Die Kollusionsgefahr sei zu bejahen, solange die Ermittlungen liefen und nicht genau feststehe, in welchem Umfang der Be- schwerdeführer delinquiert habe. 5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Edition des Entscheides des Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. Juni 2021. Darin sei die Kollusionsgefahr besonders her- vorgehoben worden, die Staatsanwaltschaft habe in der Folge jedoch kein Verlän- gerungsgesuch für die Untersuchungshaft gestellt. Weiter bringt der Beschwerde- führer vor, dass die Ermittlungen gegen ihn bereits über vier Jahr dauerten. Falls 8 die von der Staatsanwaltschaft vermuteten Verbindungen bestehen sollten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass noch keine Absprachen stattgefunden hät- ten. Der Auswertung des SkyECC-Chats könne entnommen werden, dass die Gruppierung zum Ende ihrer Tätigkeit von sich aus festgestellt habe, dass sie von der Polizei observiert werde. Im Übrigen konkretisiere die Staatsanwaltschaft die Kollusionsgefahr nicht ausreichend. Beim inzwischen grossen zeitlichen Abstand seien bei weiteren Mitbeteiligten keine substantiellen Erkenntnisse mehr zu erwar- ten, da sich diese Personen kaum mehr erinnerten. Schliesslich könne auf objekti- ve Beweismittel nicht kolludierend eingewirkt werden. 5.2.3 Dem Vorbringen der mangelnden Konkretisierung entgegnet die Staatsanwalt- schaft, dass aus ermittlungstaktischen Gründen auf das Nennen von Namen ver- zichtet worden sei. Der Beschwerdeführer solle erst anlässlich der noch durchzu- führenden Einvernahmen mit den vollständigen Ermittlungsergebnissen konfrontiert werden. Zur Begründung der Kollusionsgefahr sei eine Nennung der entsprechen- den Namen denn auch nicht erforderlich, zumal aus dem Haftantrag vom 21. Fe- bruar 2025 klar hervorgehe, bezüglich welcher Personengruppen eine Kollusions- gefahr bestehe. Zur Dauer seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund der stark ausgeweiteten Vorwürfe weitaus grössere und neue Kollusionsmöglichkeiten bestünden, insbesondere mit Personen, die beim Vorwurf, der zur Untersuchungshaft 2021 geführt habe, nicht beteiligt gewesen seien. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beteiligten nicht damit gerechnet hätten, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von den In- halten der SkyECC-Chats erlangen könnten. Der Beschwerdeführer könne dem- nach weitere Personen vor einer Anhaltung warnen. Dies sei auch dann möglich, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an jedes einzelne Geschäft erinnern könne. 5.3 Auf den Beizug des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Juni 2021 kann verzichtet werden. Die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft nunmehr gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt, sind sehr viel schwerwiegender als vor vier Jahren. Dem Beschwerdeführer wird zwar ebenfalls Betäubungsmittelhandel vorgeworfen, jedoch über einen viel längeren Zeitraum. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass sich ungleich mehr Kollusionsmöglichkeiten bieten, da er mit mehr Personen interagiert haben wird. Ohnehin ist der aktuelle Verfahrensstand massgebend und nicht die Umstände, welche 2021 möglicherweise entscheidend waren. Es ist nicht zu bemängeln, dass die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen noch nicht offenlegt, in welchen Personen sie Kollusionsadressaten er- blickt. Es genügt, wenn im Haftverfahren festgestellt werden kann, dass Kollusi- onsgefahr besteht. Nach dem Gesagten kann ohne Weiteres bejaht werden, dass Kollusionsmöglichkeiten bestehen. Die Kollusionsneigung wird durch die drohende hohe Freiheitsstrafe gesteigert (vgl. oben E. 4.3). Offenbar kommunizierte der Be- schwerdeführer über SkyECC in der Erwartung, dass diese Kommunikation den Strafverfolgungsbehörden nicht zugänglich sein wird. Den Chatverläufen werden sich daher mutmasslich viele Details entnehmen lassen, die bei ähnlichen Strafver- fahren ohne SkyECC nicht greifbar wären. Trotzdem stellen sich bei kriminellen 9 Gruppierungen erfahrungsgemäss viele Fragen zu Organisation und Hierarchie, welche sich auch auf Grundlage eines freigiebigen Chatverlaufs nicht beantworten lassen. Daher sind die Personen, mit denen er in Kontakt war, zu befragen, und kommen diese daher als Kollusionsadressaten in Frage. Der Zeitraum, in dem die vorgeworfenen Delikte ausgeführt worden sein sollen, liegt bereits über vier Jahre zurück. Es ist notorisch, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen. Nach vier Jahren kann jedoch nicht der Nutzen von Einvernahmen in globo in Frage gestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, nach dieser Dauer könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass noch keine Absprachen stattgefunden hätten, kann er daraus nicht das Gewünschte ableiten. Damit wäre nämlich auch die Kollu- sionsneigung des Beschwerdeführers bestätigt. Zudem ist davon auszugehen, dass allfällig getroffene Absprachen schlechter erinnert werden können als tatsäch- liche Geschehnisse. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer ausser- dem mit dem Vorbringen, dass die Gruppierung festgestellt habe, von der Polizei observiert zu werden. Aus einer Observation allein kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden die Verschlüsselung eines vermeintlich absolut sicheren Messengers bezwungen haben. Zwar ist bereits seit einiger Zeit bekannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC ver- breiteten Inhalten haben. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kom- munikation zugreifen würden. Überhaupt ist diese Ungewissheit höchstens geeig- net, die Kollusionsneigung zu steigern. Damit ist auch die Kollusionsgefahr zu be- jahen. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist na- mentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 10 6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich seien, die die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermögen. Darüber hinaus bestehe Kollusionsgefahr. Die Untersuchungshaft sei damit erforderlich, angemes- sen und angesichts der anstehenden Ermittlungen sowie der zu erwartenden Strafe verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung mit einer Strafe zu rechnen, die schwerer wiege als die drei Monate Untersuchungshaft. 6.2.2 Der Beschwerdeführer erblickt als angemessene Ersatzmassnahmen eine Schrif- tensperre sowie eine Meldepflicht, eventualiter elektronische Überwachung. 6.3 Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchset- zen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Wie dargelegt, besteht beim Be- schwerdeführer die Gefahr, dass er für sich und seine Familie kroatische Reisepa- piere beschafft (vgl. oben E. 4.3). Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu mindern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Mel- depflicht und die elektronische Überwachung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Kammer nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerde- führers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (zuletzt: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Es besteht im Weiteren Kollusions- gefahr gegenüber einer unbekannten Zahl unbekannter Kollusionsadressaten. Ge- eignete Ersatzmassnahmen, mit denen dieser begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforder- lich. Im Licht der drohenden hohen Freiheitsstrafe (vgl. oben E. 4.3) erscheint sie auch ohne Weiteres zumutbar, insbesondere droht keine Überhaft. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterlie- gens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 5. März 2025 wird Kennt- nis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Advokat Dr. B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12