135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 6. März 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben.