428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchgedrungen. Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer gilt der Beschwerdeführer aber als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1’000.00, auferlegt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).