Mit Blick darauf, erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 17. März 2025 als angezeigt. 5.6.3 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag auf Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für drei Monate, d.h. bis zum 5. Mai 2025, verlängert hat und die Haftdauer nunmehr gekürzt und bis zum 17. März 2025 verlängert wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 5.7 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).