13 Monaten einzig für die Behandlung der Beweismittelfrist nach Art. 318 StPO sei nicht verhältnismässig. Damit würden auch die Ausführungen der Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 ausser Acht gelassen. Im Zeitpunkt des Haftverlängerungsantrags konnte die Staatsanwaltschaft zwar nicht abschätzen, welchen Zeitbedarf die Durchführung allfälliger Beweisanträge in Anspruch nimmt. Es kann aber mittlerweile nicht mehr davon ausgegangen werden, das Verfahren werde durch die Behandlung von weiteren Beweisanträgen verlängert.