Bericht vom 28. Januar 2025, besucht am 6. März 2025). Dieser Umstand begründet aber keinen Hinweis, wonach die Staatsanwaltschaft nicht gewillt oder grundsätzlich nicht in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung zu behandeln und führt jedenfalls nicht per se zu einer Haftentlassung, zumal aktuell gar keine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wird. 5.6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die erneute Verlängerung um drei Monate als verhältnismässig erweist. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Verlängerung von drei