Die Staatsanwaltschaft musste diese Frist abwarten und konnte somit erst ab ca. Mitte Februar 2025 über weitere Verfahrensschritte entscheiden bzw. solche vornehmen. Der Umstand, dass bislang (in den letzten knapp drei Wochen) keine weiteren Handlungen ersichtlich sind, stellt noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (vgl. aber E. 5.6.2 dieses Beschlusses), zumal dabei zu beachten ist, dass nunmehr die definitive Anklageerhebung bevorsteht. Mit der Anklageerhebung beim Regionalgericht ist bekanntlich auch Antrag auf Sicherheitshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen, soweit dies im Einzelfall zur Diskussion steht.