je mit weiteren Hinweisen). 5.6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine weitere Verletzung des Beschleunigungsgebots, da seit dem Haftverlängerungsantrag und der gleichzeitigen Mitteilung betreffend Abschluss des Verfahrens vom 30. Januar 2025 wieder knapp ein Monat bzw. mittlerweile mehrere Wochen verstrichen seien (vgl. auch Schlussbemerkungen vom 6. März 2025), in denen die Staatsanwaltschaft keine weiteren Handlungen vorgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft hat den Parteien mit Verfügung vom 30. Januar 2025 eine Frist von 14 Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen gestellt.