Er hatte solche in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (KZM 25 231) zudem gar nicht mehr beantragt, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen einer detaillierteren Prüfung zu unterziehen. 5.6 Die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft kann auch dann überschritten werden, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Gestützt auf Art.