Mit Blick darauf, dass immer noch von Fluchtgefahr ausgegangen werden muss und sich die Beschwerdekammer erst kürzlich in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt hat (KZM 22 1249), reicht diese Begründung aber aus. Der Beschwerdeführer war informiert, weshalb keine Ersatzmassnahmen in Frage kommen. Er hatte solche in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2025 (KZM 25 231) zudem gar nicht mehr beantragt, weshalb das Zwangsmassnahmengericht auch keine Veranlassung hatte, die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen einer detaillierteren Prüfung zu unterziehen.