Mit Blick auf diese Ausführungen und die Verhältnisse im konkreten Fall (vgl. Erwägungen zur Fluchtgefahr) kommen nach wie keine Ersatzmassnahmen in Betracht. Sofern der Beschwerdeführer rügt, das Zwangsmassnahmengericht habe sich nicht mit der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Begründung ist zwar kurz. Mit Blick darauf, dass immer noch von Fluchtgefahr ausgegangen werden muss und sich die Beschwerdekammer erst kürzlich in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt hat (KZM 22 1249), reicht diese Begründung aber aus.