re die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Bst. d), in Betracht. Zwar können solche mildere Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter