5.5 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil 7B_67/2024 vom 22. März 2024 E. 3.3; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Ausweis- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst.