Inwiefern sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2, in welchem notabene ein Urteil vorlag, etwas anderes ergeben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Da im vorliegenden Fall noch keine Strafe verhängt wurde und gestützt auf die konkreten Umstände kein Anlass besteht, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft somit auch unter diesem Aspekt noch als verhältnismässig. 5.5 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden.