2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1, 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen). Wie diese Ausführungen in ihrem gesamten Kontext (vgl. insbesondere Hervorhebungen durch die Kammer) zeigen, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Berücksichtigung des 2/3-Termins, dass bereits ein erstinstanzliches Urteil vorhanden sein muss. Inwiefern sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2, in welchem notabene ein Urteil vorlag, etwas anderes ergeben sollte, erschliesst sich der Kammer nicht.