mehr als drei Jahren und damit nicht von Überhaft auszugehen sei. Die Verhältnismässigkeit wurde hinreichend vom Zwangsmassnahmengericht begründet. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 5.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dass die in Aussicht