5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers setzte sich das Zwangsmassnahmengericht mit dessen Argumenten auseinander und begründete, weshalb aufgrund der Angaben der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 30. Januar 2025 nicht von einer Strafe zwischen 24 und 36 Monaten ausgegangen werden könne und die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe nur erhöht habe, um die Chance der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu erhöhen, fehl gehe.