Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 dazu einlud, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, bedeutet nicht per se, dass jede weitere Verlängerung unverhältnismässig ist. Die Staatsanwaltschaft bzw. das zuständige Regionalgericht Bern-Mittelland werden jedoch weiterhin eingeladen, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, andernfalls die erstandene Untersuchungshaft tatsächlich in die Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken könnte und entsprechend eine Haftentlassung in Betracht zu ziehen wäre. 5.3