So erachtete das Bundesgericht auch eine erstandene Haft von rund elf Monaten bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten und damit einem Strafrest von sechs Monaten noch als verhältnismässig. Selbst wenn damit (allmählich) ein Grenzfall vorliegen sollte, rechtfertigt sich die Annahme von Überhaft auch mit Blick auf eine weitere Verlängerung (noch) nicht. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 7. Februar 2025 dazu einlud, die Sache rasch der materiellen Beurteilung zuzuführen, bedeutet nicht per se, dass jede weitere Verlängerung unverhältnismässig ist.