Bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von über 36 Monaten verbleibt damit noch ein Strafrest von sechs Monaten (oder mehr). Auch darin ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch keine Überhaft zu sehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 4.5 f.). So erachtete das Bundesgericht auch eine erstandene Haft von rund elf Monaten bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von rund 17 Monaten und damit einem Strafrest von sechs Monaten noch als verhältnismässig.