Jedenfalls erscheint ein solches Strafmass realistisch und die vorherigen Angaben der Staatsanwaltschaft betreffend Strafmass schliessen nicht aus, dass auch eine Strafe von mehr als drei Jahren in Betracht kommt. Zudem bestehen nach Ansicht der Beschwerdekammer mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 31. Dezember 2024 (KZM 24 2726) sowie ihr Schreiben vom 6. Februar 2025 (KZM 25 231) nach wie vor Hinweise, dass sich die Staatsanwaltschaft betreffend zu erwartender Sanktion in ih-