Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft in den vorerwähnten Haftverlängerungsanträgen mit Blick auf die bisher erstandene Haft und der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung vorerst mit dem Hinweis auf eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 24 Monaten beschränken durfte. Dies wurde auch nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers im Haftentlassungsgesuch vom 27. Dezember 2024 (KZM 24 2726) erfolgte von der Staatsanwaltschaft eine detailliertere Prüfung der zu erwartenden Strafe. Dabei kam sie zum Schluss, es drohe eine Strafe, die deutlich über drei Jahren liege.