Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihren Haftverlängerungsanträgen vom 31. Juli 2024 und 1. November 2024 eine drohende Freiheitsstrafe von deutlich über 24 Monaten angegeben hatte, schliesst die Annahme einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht aus. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Staatsanwaltschaft in den vorerwähnten Haftverlängerungsanträgen mit Blick auf die bisher erstandene Haft und der Überweisung an das Regionalgericht in Dreierbesetzung vorerst mit dem Hinweis auf eine Freiheitsstrafe von deutlich mehr als 24 Monaten beschränken durfte.